Satzung des Club für Behinderte und Ihre Freunde Siegen e.V.
Unsere Satzung
Paragraph 1
Der Verein führt den Namen „Club für Behinderte und Ihre Freunde Siegen e.V. (CBF). „Der Verein hat seinen Sitz in Siegen. Er ist in das Vereinsregister Siegen unter der Nummer 1153 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Der CBF-Siegen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfartszwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabeordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Rehabilitation körperlich und geistig Behinderter, sowie anderer sozialer Randgruppen der Gesellschaft. Er soll insbesondere die Eigeninitiative wecken und stärken, zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermutigen und zur Integration in die Gesellschaft beitragen. Er bezweckt gegenseitige Unterstützung und Hilfe seiner Mitglieder und Förderung des Verständnisses zwischen Behinderten und Nichtbehinderten. Darüber hinaus bemüht sich der Verein um Lösung besonderer Probleme, wie Wohnungsfragen, Hilfsmittelbeschaffung, Berufsmöglichkeiten, Öffentlichkeitsarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung einer Beratungsstelle o. ä., und oder den Unterhalt eines regelmäßigen Treffpunktes.
Paragraph 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu erstattende Beträge bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Paragraph 4
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Firmen. Vereine sowie Organisationen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmevertrags. Das Mitglied verpflichtet sich den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zuzahlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des darauffolgendem Monats. Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende. Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz Mahnung 24 Monate kein Beitrag entrichtet wurde.
Paragraph 5
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als höchstes Organ und der Vorstand.
Paragraph 6
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsbeschluß oder auf Antrag von 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch muß die Tagesordnung beigefügt sein. Die Mitgliederversammlung ist also oberstes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese Aufgaben nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, Beschlüsse zum Haushalt, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Jede Firma, Organisation oder Verein der Mitglied ist, hat eine Stimme. Der Delegierte muß seine Stimmberechtigung vor Beginn der Sitzung schriftlich vorlegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine Anwesenheit von mindestens 25% der Mitglieder. Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
Paragraph 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Er kann bei entsprechend hoher Mitgliederzahl erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand ergänzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, im Sinne des Paragraphen 26 BGB vertreten. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Einzelaufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder vergeben werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der in Vorstand vertretenen Personen anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn 50% der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Der Vorstand ernennt die Delegierten für Sitzungen der Dachverbände und erteilt den Delegierten Ihr Stimmrecht, falls nicht der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an den Sitzungen teilnehmen kann. Der Vorstand beschließt von Sitzung zu Sitzung ob diese öffentlich oder nicht öffentlich sein soll.
Paragraph 8
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer überprüfen die Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal, höchstens zweimal im Jahr. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Der Prüfbericht ist schriftlich niederzulegen.
Paragraph 9
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.