Begleitperson für schwerbehinderte Menschen bei Fernbussen

Nachfolgend ein Auszug aus einer Mail des Bayrischen Blinden- und Sehbehindertenbundes und somit sozusagen Erleuchtung in Sachen Begleitpersonen beim Fernbusfahren. Klar war und ist ja, dass Fernbusse kein öffentlicher Nahverkehr im Sinne der Benutzung von Wertmarken zum Schwerbehindertenausweis sind – wer also mit Bus und Bahn im ÖPNV aufgrund der Wertmarke kostenlos fahren darf, kann dies nicht im Fernbus.

Wer aber B als Buchstaben im Ausweis eingetragen hat, darf eine Begleitperson unentgeltlich mitnehmen.Die Bundesregierung informiert mit BT-Drucksache 18/742, S.12 auf Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über die Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson durch einen schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „B“ im Fernbuslinienverkehr:

„… Anders als der schwerbehinderte Mensch kann die Begleitperson auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert werden. Dieser Anspruch besteht auch bei den Fernbuslinien. § 147 Absatz 2 SGB IX definiert den Begriff Fernverkehr im Hinblick auf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Begleitpersonen. Danach ist Fernverkehr der öffentliche Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 PBefG. … Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Damit gehört auch der Verkehr mit Fernbussen zum Linienverkehr. Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson für schwerbehinderte Menschen ist daher auch in Fernbuslinien möglich.“